Netzgebiet Stadtwerke Flensburg
Strom Veröffentlichungspflichten
Die relevanten Veröffentlichungspflichten der Stadtwerke Flensburg GmbH für den Bereich Strom zusammengefasst.
Die relevanten Veröffentlichungspflichten der Stadtwerke Flensburg GmbH für den Bereich Strom zusammengefasst.
Im Netzgebiet haben wir gesondert zu betrachtende, gekennzeichnete Netzbereiche (Langberger Weg (CITTI-Markt) und Am Katharienhof (Baugebiet Sindram). Sollten Sie Anschlussfragen zu diesen Gebieten haben, so setzen Sie sich bitte mit den entsprechenden Betreibern in Verbindung.
Stromnetzgebiet
Glücksburg
In diesem Gebiet betreiben wir für Sie das Stromnetz in den Spannungsebenen 400 V und 15.000 V im gesamten Netzgebiet. Darüber hinaus stellen wir Ihnen unser Netz in der Spannungsebene 400 V auch im angrenzenden gekennzeichneten Bereich von Ulstrupfeld zur Verfügung.
Stromnetzgebiet
Harrislee
In diesem Gebiet betreiben wir für Sie seit dem 01.01.2014 das Stromnetz in den Spannungsebenen 400 V und 20.000 V, teilweise auch 15.000 V. Darüber hinaus stellen wir Ihnen unser Netz in der Spannungsebene 400 V auch im angrenzenden gekennzeichneten Bereich von Dänemark zur Verfügung.
Informationen gemäß § 27 StromNEV
Auf Basis einer alle fünf Jahre stattfinden Kostenprüfung durch die BNetzA , legt diese zu Beginn jeder Regulierungsperiode gemäß der Vorgaben der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) jährliche individuelle Erlösobergrenzen (EOG) für jedes Stromnetz fest. Diese EOG sind maßgeblich für die Bildung der Netzentgelte, die für die Nutzung des Stromnetzes zu entrichten sind. Alle Netzbetreiber haben die Verpflichtung, nach einer Anpassung der EOG gemäß § 4 Abs. 3 und 5 ARegV ihre Netzentgelte anzupassen, soweit sich daraus eine Senkung der Netzentgelte ergäbe. Im Übrigen sind sie gemäß § 4 Abs. 3 und 4 ARegV zur Anpassung der Netzentgelte berechtigt.
Die Anpassung der Netzentgelte erfolgt zum jeweils 1. Januar eines Kalenderjahres.
Individuelle Netznutzungsentgelte
Die Stadtwerke Flensburg GmbH ist gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV verpflichtet, einem Letztverbraucher in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, wenn aufgrund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder aufgrund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag dieses Letztverbrauchers absehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht.
Die Stadtwerke Flensburg GmbH hat folgende, jahresspezifischen Hochlastzeitfenster für vier Jahreszeiten je Netzanschlussebene nach den Vorgaben der Festlegung hinsichtlich der sachgerechten Ermittlung individueller Entgelte nach § 29 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 EnWG i.V.m. § 19 Abs. 2 StromNEV der BNetzA (BK4-13-739) für ihr Netzgebiet ermittelt:
Teilnehmende Marktlokationen § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV
Aktuell gibt es im Netzgebiet keine Teilnehmer für individuelle Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Satz 2-4 StromNEV.
Antrag auf eine Vereinbarung individueller Netzentgelte
Gegenstand dieser Vereinbarung ist die Anwendung eines von § 17 StromNEV abweichenden individuellen Netzentgeltes nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV, das dem prognostizierten besonderen Nutzungsverhalten dahingehend angemessen Rechnung trägt, dass dessen Höchstlastbeitrag vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast allen Entnahmen aus diese Netz- oder Umspannebene abwichen wird.
Kontakt: nvm@stadtwerke-flensburg.de
Weitere Veröffentlichungspflichten
Feststellung des Grundversorgers Netzgebiet der allgemeinen Versorgung nach § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG: | 2025-2027 |
Strukturdaten und Netzinformationen nach EnWG, StromNEV und StromNZV: | Übersicht 2024 Veröffentlichungspflichten |