Mittelspannung Netzanschluss

Ihr MS-Anschluss für Strom

Sie planen einen Neuanschluss oder eine Änderung des bestehenden Anschlusses an das Stromnetz der Stadtwerke Flensburg?

Alles, was für Ihren Netzanschluss wichtig ist, haben wir für Sie zusammengestellt. Sämtliche Ausführungen im Netz der Stadtwerke Flensburg erfolgen nach der TAR Mittelspannung (VDE-AR-N 4110:2018-11) des VDE und deren ergänzenden Bestimmungen und Richtlinien.

Vorgehen

Anmeldung, Angebot, Ausführung

Nur wenige Schritte und Ihr Vorhaben wird zuverlässig und sicher umgesetzt:

  • Anmeldung

    Je nach Umfang der Baumaßnahme dauert es zwei bis zehn Wochen, Ihre Anmeldung zu bearbeiten. Planen Sie diese Zeit bitte mit ein.
    Zusammen mit Ihrer Antragstellung senden Sie bitte - so früh wie möglich - folgende Dokumente an uns:

    Bitte senden Sie Ihre Unterlagen an:
    antrag@stadtwerke-flensburg.de
    Netzanschlussportal
  • Grobplanung, Prüfung, Projektierung, Anschlussangebot, Angebotsannahme/Beauftragung

    Der Netzbetreiber und der Kunde vereinbaren gemeinsam im Anhang ‚E.3 Netzanschlussplanung‘ u.a.:

    • den Standort der Übergabestation und die Leitungstrasse des Netzbetreibers.
    • den Aufbau der Mittelspannungs-Schaltanlage.
    • die notwendigen Netzschutzeinrichtungen für die Einspeise-, Übergabe- und Abgangsschaltfelder
    • die Art und die Anordnung der Messeinrichtung
    • Bei Erzeugungsanlagen in der Niederspannung auch einen Aufbau der relevanten Niederspannungs-Schaltanlage
  • Ausführung

    Spätestens sechs Wochen vor Baubeginn überreicht der Kunde dem Netzbetreiber Anhang ‚E.4 Errichtungsplanung‘ möglichst in elektronischer Form oder in zweifacher (Papier-) Ausfertigung.

    Mindestens zwei Wochen vor dem gewünschten Inbetriebnahmetermin der Übergabestation informiert der Kunde den Netzbetreiber, damit der Netzbetreiber den Netzanschluss rechtzeitig in Betrieb setzen kann.

  • Inbetriebsetzung

    Mindestens eine Woche vor der Inbetriebsetzung des Netzanschlusses sind nachfolgende Unterlagen zu übergeben:

    • E.5 Inbetriebsetzungsauftrag* (incl. globalem Messkonzept und Anlagennutzer) 
    • E.2 Datenblatt Netzrückwirkungen 
    • Lageplan der Station auf Grundstück 
    • Singleline-Schaltplan, Mittelspannung ggf. inkl. Niederspannung bei NS-Messung* (konkretes Messkonzept, wo sitzen die Wandler) 
    • MS-Schaltanlagen-Unterlagen 
    • Nachweis Kurzschlussfestigkeit:
      entweder Konformitätserklärung des Stationslieferanten mit der Schaltanlage im Stationskörper oder
      PEHLA-Prüfnachweis (nach EN-61936-1/VDE0101-1 Abschn. 7.5.2.1), bei gemauerten Stationen mit Druckberechnung und Ableitung der Störlichtbogengase

    Im Anschluss daran teilt der Netzbetreiber dem Anschlussnehmer zeitnah den Inbetriebsetzungstermin für den Netzanschluss mit. Hierbei wird auch mit dem Messstellenbetreiber ein Termin zur Zählersetzung vereinbart. Ohne unterschriebenen Inbetriebsetzungsauftrag erfolgt keine Inbetriebsetzung.

    Zur Inbetriebsetzung notwendige Dokumente, spätestens zur technischen Inbetriebsetzung:

    • Trafoprüfprotokoll*
    • E.6 Erdungsprotokoll*
    • ggf. Prüfprotokoll für Übergabeschutz*
    • ggf. MS-Kabelprüfprotokoll für Kundenkabel, z. B. bei abgesetztem Trafo oder neuer Kabel im kundeneigenem MS-Netz*

    Zusätzlich bei Erzeugungsanlagen:

    Ohne die mit *-markierten Dokumente wird nicht zugeschaltet.

  • Verträge

    Während der Inbetriebsetzungsphase werden von den Stadtwerken Flensburg Netzanschluss- und Anschlussnutzungsverträge erstellt und versandt. Diese Verträge regeln den Anschluss am Elektrizitätsverteilernetz der Stadtwerke Flensburg und deren Betrieb der elektrischen Anlage in den Spannungsebenen oberhalb der Niederspannung.
    Sie enthalten u.a. Angaben zum Grundstücks-/Anlageneigentümer, zum Anlagennutzer und zur verbauten Anlagentechnik.

Bereich EEG

Veröffentlichungspflichten-EEG

Hier finden Sie die relevanten Veröffentlichungspflichten der Stadtwerke Flensburg GmbH für den Bereich EEG zusammengefasst.

  • §77 EEG Information der Öffentlichkeit

    (1) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen auf ihren Internetseiten veröffentlichen:


    1. Die Angaben nach den §§ 70 bis 74 unverzüglich nach Ihrer Übermittlung
    2. Einen Bericht über die Ermittlung der von Ihnen nach den §§ 70 bis 74 mitgeteilten Daten unverzüglich nach dem 30. September eines Jahres.

    Sie müssen die Angaben und den Bericht zum Ablauf des Folgejahres vorhalten.

  • §72 Netzbetreiber

    (1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, müssen ihrem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber
    1. die folgenden Angaben unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, zusammengefasst übermitteln:
    a) die tatsächlich geleisteten finanziellen Förderungen für Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas oder für die Bereitstellung installierter Leistung nach den Förderbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige Anlage anzuwendenden Fassung,
    b) die von den Anlagenbetreibern erhaltenen Meldungen nach § 21 Absatz 1, jeweils gesondert für die verschiedenen Veräußerungsformen nach § 20 Absatz 1,
    c) bei Wechseln in die Veräußerungsform nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe b den Energieträger, aus dem der Strom in der jeweiligen Anlage erzeugt wird, die installierte Leistung der Anlage sowie die Dauer, seit der die betreffende Anlage diese Veräußerungsform bereits nutzt,
    d) die Kosten für die Nachrüstung nach § 57 Absatz 2 in Verbindung mit der Systemstabilitätsverordnung, die Anzahl der nachgerüsteten Anlagen und die von ihnen erhaltenen Angaben nach § 71 sowie
    e) die sonstigen für den bundesweiten Ausgleich erforderlichen Angaben,

    2. bis zum 31. Mai eines Jahres mittels Formularvorlagen, die der Übertragungsnetzbetreiber auf seiner Internetseite zur Verfügung stellt, in elektronischer Form die Endabrechnung für das Vorjahr sowohl für jede einzelne Anlage als auch zusammengefasst vorlegen; § 32 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden; bis zum 31. Mai eines Jahres ist dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber ein Nachweis über die nach § 57 Absatz 2 Satz 1 zu ersetzenden Kosten vorzulegen; spätere Änderungen der Ansätze sind dem Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich mitzuteilen und bei der nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.

    (2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und Zahlungen finanzieller Förderungen nach Absatz 1 sind insbesondere erforderlich
    1. die Angabe der Spannungsebene, an die die Anlage angeschlossen ist,
    2. die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 57 Absatz 3,
    3. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgelagerten Netz abgenommen hat, und
    4. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen nach Nummer 3 an Letztverbraucher, Netzbetreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgegeben oder sie selbst verbraucht hat.