Niederspannung Netzanschluss

Ihr NS-Anschluss für Strom

Sie planen einen Anschluss an das Stromnetz der Stadtwerke Flensburg?

Alles, was für Ihren neuen Netzanschluss wichtig ist, haben wir für Sie zusammengestellt. Sämtliche Ausführungen im Netz der Stadtwerke Flensburg erfolgen nach der TAB-Niederspannung Nord 2012 des BDEW und deren ergänzenden Bestimmungen und Richtlinien.

Vorgehen

Anmeldung, Angebot, Ausführung:

Nur wenige Schritte und Ihr Vorhaben wird zuverlässig und sicher umgesetzt.

  • Anmeldung

    Bitte stellen Sie - so früh wie möglich - in Zusammenarbeit mit Ihrem Installateur die entsprechenden Anmeldeunterlagen für den neuen Stromanschluss zusammen und senden Sie bitte folgende Dokumente an uns:

    • einen Lageplan (1:500) mit neuem Gebäudekörper
    • einen Geschossgrundrissplan (1:100) mit dem markierten Netzanschlussraum.

    Ergänzen Sie bitte die Unterlagen zur Bearbeitung des Stromanschlusses um Datenblätter für elektrische Verbraucher mit höherer Leistung (z. B. Aufzüge, Wärmegeräte), Datenblätter für Erzeugungsanlagen (z.B. PV-Anlagen), Datenblätter für Speichersysteme (z.B. PV-Speicher), Ladeinfrastruktur (3,8 - 12 kW anmeldepflichtig und >12 kW genehmigungspflichtig!) oder sonstige besondere Eigenschaften.

    Bitte senden Sie Ihre Unterlagen an:
    antrag@stadtwerke-flensburg.de
    Netzanschlussportal
  • Angebot

    Wir senden Ihnen nach Eingang und Bearbeitung Ihrer Anmeldung das Angebot zu.
    Bitte senden Sie dieses unterschrieben als Auftragserteilung zurück. Die zweite Ausführung ist für Ihre Unterlagen.

    Auf dem Angebot haben Sie die Möglichkeit, uns einen Wunschtermin für die Verlegung des Netzanschlusses mitzuteilen. Dazu benötigen wir die unterzeichneten Angebotsunterlagen mindestens drei Wochen vor der angegebenen Kalenderwoche.

    Sollte keine Möglichkeit bestehen, Ihrem Terminwunsch zu entsprechen, werden wir mit Ihnen zusammen einen geeigneten Ersatztermin abstimmen.

  • Ausführung

    Rechtzeitig vor Beginn der Bauarbeiten nehmen wir mit Ihnen Kontakt auf, um den Termin konkret zu vereinbaren.

    Nach Abschluss der Bauarbeiten erhalten Sie eine genaue Abrechnung über die erbrachten Leistungen. Hierbei werden die tatsächlichen Leitungslängen berücksichtigt.

  • Inbetriebsetzung

    Nach Fertigstellung der Installation durch ein zugelassenes Installationsunternehmen wird, nach Eingang der Inbetriebsetzungsanzeige, bei uns ein Termin mit Ihnen und Ihrem Installateur zur Zählermontage und -inbetriebsetzung vereinbart.

Bereich EEG

Veröffentlichungspflichten-EEG

Hier finden Sie die relevanten Veröffentlichungspflichten der Stadtwerke Flensburg GmbH für den Bereich EEG zusammengefasst.

  • §77 EEG Information der Öffentlichkeit

    (1) Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen auf ihren Internetseiten veröffentlichen:


    1. Die Angaben nach den §§ 70 bis 74 unverzüglich nach Ihrer Übermittlung
    2. Einen Bericht über die Ermittlung der von Ihnen nach den §§ 70 bis 74 mitgeteilten Daten unverzüglich nach dem 30. September eines Jahres.

    Sie müssen die Angaben und den Bericht zum Ablauf des Folgejahres vorhalten.

  • §72 Netzbetreiber

    (1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, müssen ihrem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber
    1. die folgenden Angaben unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, zusammengefasst übermitteln:
    a) die tatsächlich geleisteten finanziellen Förderungen für Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas oder für die Bereitstellung installierter Leistung nach den Förderbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige Anlage anzuwendenden Fassung,
    b) die von den Anlagenbetreibern erhaltenen Meldungen nach § 21 Absatz 1, jeweils gesondert für die verschiedenen Veräußerungsformen nach § 20 Absatz 1,
    c) bei Wechseln in die Veräußerungsform nach § 20 Absatz 1 Nummer 4 zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe b den Energieträger, aus dem der Strom in der jeweiligen Anlage erzeugt wird, die installierte Leistung der Anlage sowie die Dauer, seit der die betreffende Anlage diese Veräußerungsform bereits nutzt,
    d) die Kosten für die Nachrüstung nach § 57 Absatz 2 in Verbindung mit der Systemstabilitätsverordnung, die Anzahl der nachgerüsteten Anlagen und die von ihnen erhaltenen Angaben nach § 71 sowie
    e) die sonstigen für den bundesweiten Ausgleich erforderlichen Angaben,

    2. bis zum 31. Mai eines Jahres mittels Formularvorlagen, die der Übertragungsnetzbetreiber auf seiner Internetseite zur Verfügung stellt, in elektronischer Form die Endabrechnung für das Vorjahr sowohl für jede einzelne Anlage als auch zusammengefasst vorlegen; § 32 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden; bis zum 31. Mai eines Jahres ist dem vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber ein Nachweis über die nach § 57 Absatz 2 Satz 1 zu ersetzenden Kosten vorzulegen; spätere Änderungen der Ansätze sind dem Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich mitzuteilen und bei der nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.

    (2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und Zahlungen finanzieller Förderungen nach Absatz 1 sind insbesondere erforderlich
    1. die Angabe der Spannungsebene, an die die Anlage angeschlossen ist,
    2. die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 57 Absatz 3,
    3. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgelagerten Netz abgenommen hat, und
    4. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen nach Nummer 3 an Letztverbraucher, Netzbetreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgegeben oder sie selbst verbraucht hat.