Co2Kostenaufteilungsgesetz

Das CO2KostAufG

Am 1. Januar 2023 ist das sogenannte Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz in Kraft getreten. Es regelt seither, wie die CO2Kosten, die beim Heizen anfallen, zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden.

Die Aufteilung der Kosten richtet sich dabei nach der energetischen Qualität eines Gebäudes: Je besser der Zustand, desto geringer ist der vom Vermieter zu tragende Anteil und umso höher der Anteil des Mieters.

Auf diese Weise möchte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) einen Anreiz schaffen, Gebäude energetisch zu sanieren und es Mietern auf diese Weise ermöglichen, langfristig Heizkosten einzusparen.

EMISSIONSFAKTOREN FERNWÄRME

Emissionsfaktoren Fernwärmenetze
Stadtwerke Flensburg nach 
CO2KostAufG*

 

Netzgebiet Emissionsfaktor gültig bis 30.06.2024*

Flensburg, Glücksburg, Wees, Harrislee

0,267 kg CO2/kWh

Tarp

0,056 kg CO2/kWh

Langballig

0,005 kg CO2/kWh

 

Netzgebiet Emissionsfaktor gültig ab 01.07.2024*

Flensburg, Glücksburg, Wees, Harrislee

0,233 kg CO2/kWh

Tarp

0,074 kg CO2/kWh

Langballig

0,002 kg CO2/kWh

 

*Gemäß der gemeinsamen Handlungsempfehlung der Branchenverbände BDEW, AGFW und VKU zur Umsetzung der Informationspflichten für Wärmelieferanten nach dem Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG) kann bis 30.06. eines Jahres der Emissionsfaktor aus  dem Jahr x-2 verwendet werden. Ab dem 01.07. eines Jahres wird der Emissionsfaktor aus dem Jahr x-1 verwendet..Der Gesetzgeber hat im Rahmen des CO2KostAufG die Finnische Methode als Allokationsmethode bestimmt. 

EMISSIONSFAKTOREN ERDGAS

Emissionsfaktor Erdgas*

Gültig bis 2030*

Erdgas

0,20088 kg CO2/kWh*

 

*Der Emissionsfaktor Erdgas ist ein Standardwert nach EBeV 2023 bis 2030. Bitte beachten Sie, dass Sie zur Berechnung Ihrer CO2-Emissionen mithilfe des Emissionsfaktors , zunächst Ihren brennwertbezogenen Erdgasverbrauch mit dem Umrechnungsfaktor 0,903 (nach Anlage 2 EBeV 2030) multiplizieren und dann den daraus resultierenden heizwertbezogenen Erdgasverbrauch zu Grunde legen müssen.

CO2-Preise Fernwärme und Erdgas

                                                                                                                                                                                                                                             

            

Fernwärmenetz

            
            

Gültigkeit

            
            

Preis in Euro/Tonne

            
            

Fernwärme Tarp und Langballig sowie Erdgas

            
            

01.01.2023 - 31.12.2023*

            
            

30,00 Euro/Tonne*

            
            

Fernwärme Tarp und Langballig sowie Erdgas

            
            

01.01.2024 - 31.12.2024*

            
            

45,00 Euro/Tonne*

            
            

Flensburg, Glücksburg, Harrislee, Wees

            
            

01.01.2022 - 31.03.2024**

            
            

80,40 Euro/Tonne**

            
Flensburg, Glücksburg, Harrislee, Wees 01.04.2024 -31.03.2025** 83,68 Euro/Tonne**

 

*Preis der Emissionszertifikate nach § 10 Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). 

**Gemäß der gemeinsamen Handlungsempfehlung der Branchenverbände BDEW, AGFW und
VKU zur Umsetzung der Informationspflichten für Wärmelieferanten nach dem Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – 
CO2KostAufG) kann bei EU-ETS Anlagen bis 31.03.2024 der Umweltbundesamt Durchschnittspreis der Versteigerungen aus 2022 zur Berechnung herangezogen werden. Der gemäß CO2KostAufG heranzuziehende Umweltbundesamt Durchschnittspreis der Versteigerungen aus 2023 wird ab 01.04.2024 herangezogen.

Online-Rechner

Berechnung der Kohlendioxidkosten

Für die Berechnung und Eingruppierung hat das BMWK Vermietern und Mietern, die ihre Wärmeversorgung selbst übernehmen, ein Online-Rechentool zur Verfügung gestellt.

Die Werte zur Befüllung des Rechners finden Sie auf Ihrer Verbrauchsabrechnung. Grundlegende Daten wir Emissionsfaktoren unserer Erzeugungsanlagen sowie CO2-Preise finden Sie weiter oben auf dieser Seite.

Online-Rechentool

Energiepyramiden Abbildung zur Darstellung des Energieaudits.

ENERGETISCHE QUALITÄT

Aufteilung der Kohlendioxidkosten

Die energetische Qualität eines Gebäudes wird anhand des jährlichen Kohlendioxidausstoßes pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr ermittelt. Hierzu wird zunächst der jährliche Brennstoffverbrauch bestimmt und mit einem Emissionsfaktor multipliziert. Dieser Wert wird durch die Wohnfläche des Gebäudes geteilt, um den Kohlendioxidausstoß pro Quadratmeter und Jahr zu berechnen. Anhand des ermittelten Wertes wird das Gebäude in das Stufenmodell des CO2KostAufG eingeordnet.

Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes/Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr Anteil Mieter Anteil Vermieter
<12 kg CO2/m2/Jahr 100% 0%
12 bis <17 kg CO2/m2/Jahr 90% 10%
17 bis <22 kg CO2/m2/Jahr

80%

20%
22 bis <27 kg CO2/m2/Jahr 70% 30%
27 bis <32 kg CO2/m2/Jahr 60% 40%
32 bis <37 kg CO2/m2/Jahr 50% 50%
37 bis <42 kg CO2/m2/Jahr 40% 60%
42 bis <47 kg CO2/m2/Jahr 30% 70%
47 bis <52 kg CO2/m2/Jahr 20% 80%
>= 52 kg CO2/m2/Jahr 5% 95%

 

FAQ CO2 KostAufG

Alle Fragen und Antworten im Überblick

  • Wer bestimmt die CO2-Preise?

    Die Preise für Emissionszertifikate werden vom Gesetzgeber im Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) bis 2025 festgelegt.

    Für Wärmeerzeugungsanlagen, die dem Europäischen Emissionshandel unterliegen (EU-ETS Anlagen), ist der durchschnittliche Zertifikatspreis der Versteigerungen nach § 8 Absatz 1 TEHG in dem der Rechnungsstellung vorangegangenen Kalenderjahr maßgeblich.

    Gemäß der gemeinsamen Handlungsempfehlung der Branchenverbände BDEW, AGFW und VKU zur Umsetzung der Informationspflichten für Wärmelieferanten nach dem Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG) kann bei EU-ETS Anlagen bis 31.03.2024 der Durchschnittspreis der Versteigerungen aus 2022 zur Berechnung herangezogen werden. Der gemäß CO2KostAufG heranzuziehende Durchschnittspreis der Versteigerungen aus 2023 wird ab 01.04.2024 herangezogen.

  • Gilt das Gesetz auch für Wärmepumpen und Nachtspeicherheizungen?

    Das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz gilt nicht für strombetriebene Heizungen. Bei Wärmepumpen und Nachtspeicherheizungen werden die CO₂-Kosten nicht zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt.

  • Wieso weicht der CO2-Preis für das Fernwärmenetz in Flensburg so stark von denen in Tarp und Langballig ab? Warum ist der CO2-Preis für Erdgas niedriger?

    Die Preise unterliegen unterschiedlichen Gesetzen: Das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) in Deutschland und der europäische Emissionshandel (EU-ETS). Die Gesetze nutzen unterschiedliche Systeme zur Regulierung und Preissetzung von CO₂-Emissionen.

    Die Erzeugungsanlage in Flensburg für das Fernwärmenetz Flensburg, Glücksburg, Harrislee und Wees unterliegt dem europäischen Emissionshandel (EU-ETS). Der Preis für CO₂-Zertifikate bildet sich aus Angebot und Nachfrage. Aufgrund des begrenzten Angebots und der hohen Nachfrage sind die Preise im ETS vergleichsweise hoch.

    Unsere Erzeugungsanlagen in Tarp und Langballig sowie unsere Erdgasprodukte unterliegen dem BEGH. Die CO₂-Preise im BEHG sind gesetzlich fixiert und steigen schrittweise an. Der Einstiegspreis wurde politisch festgelegt und lag deutlich unter dem Preisniveau des EU-ETS.

  • Was ist der Emissionsfaktor?

    Der Emissionsfaktor ist eine Kennzahl, die angibt, wie viel CO₂ bei der Verbrennung einer bestimmten Menge Brennstoff oder der Erzeugung einer bestimmten Menge Energie freigesetzt wird. Der Emissionsfaktor wird in kg CO₂ pro kWh angegeben. Der Emissionsfaktor dient als mathematische Größe dazu, CO₂-Emissionen zu berechnen.

    Es kann verschiedene Emissionsfaktoren für ein und dieselbe Erzeugungsanlage geben, da es verschiedene Gesetzesgrundlagen und Methoden für die Berechnung von Emissionsfaktoren gibt.

  • Gilt das CO2KostAufG auch für neue Fernwärmenetzanschlüsse?

    Gebäude, die erstmals nach dem 01.01.2023 einen Fernwärmeanschluss erhalten haben, fallen nicht in den Anwendungsbereich des CO2KostAufG. Eine Aufteilung der CO₂-Kosten ist für diese Gebäude nicht notwendig.