Rechnungserklärung

Für Privathaushalte

Auf dieser Seite erklären wir Ihnen Schritt für Schritt Ihre Energieabrechnung unter Berücksichtigung der Energiepreisbremsen der Bundesregierung.

  • Hand hält Glaskugel in den Himmel

    Rechnungserklärung extern

    Rechnungserklärung für unsere Kunden außerhalb von Flensburg.

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  • Panoramaaufnahme über ganz Flensburg und den Hafen

    Rechnungserklärung Flensburg, Glücksburg und Harrislee

    Sowie unsere Fernwärme-Kunden in Langballig und Tarp.

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  • Dämmerung an der Förde mit Spiegelung im Wasser.

    Sonderfälle

    Mögliche Sonderfälle in den Abrechnungen

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Rasmus erklärt die Abrechnung inkl. Preisbremse Schritt für Schritt.

Rechnungserklärung extern

Für Kunden außerhalb des Netzgebiets der Stadtwerke Flensburg

  • Seite 1: Erster Überblick

    Auf der ersten Seite der Rechnung gibt‘s einen Überblick über Ihren Verbrauch und Ihre Kosten:

    1. In der Tabelle links sehen Sie zunächst, welcher Zeitraum abgerechnet wird. Hier im Beispiel ist das der Zeitraum vom 28. März 2022 bis zum 31. März 2023. Das ist der so genannte Abrechnungszeitraum.

      Darunter steht, wie viel Sie in diesem Zeitraum verbraucht haben, im Beispiel 2.837,7 Kilowattstunden Strom.

      Dann kommen die Verbrauchskosten: Für die 2.837,7 Kilowattstunden muss der Beispielkunde 1.139,13 Euro zahlen. Dieser Betrag ist durch die Energiepreisbremse, die vom 1. März bis 31. Dezember 2023 galt, reduziert. Das steht in Klammern darunter. „StromPBG“ steht dabei für „Strom-Preisbremsengesetz“ (analog dazu steht auf unseren Erdgas-Rechnungen EWPBG für Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz). Die Reduzierung wird im weiteren Verlauf der Rechnung näher erklärt.

      In der nächsten Zeile wird von den Verbrauchskosten abgezogen, was der Beispielkunde schon bezahlt hat, zum Beispiel durch seine monatlichen Abschlagszahlungen. In unserem Beispiel werden 1.176,00 Euro abgezogen.

      Unter dem Strich decken die Abschlagszahlungen des Beispielkunden die Verbrauchskosten: 36,87 € bleiben übrig. Das ist der Rechnungsbetrag.

      Auf diesen Rechnungsbetrag wird in der Beispielrechnung nun noch der erste neue Abschlag des Kunden im neuen Abrechnungszeitraum aufgeschlagen. Das sind im Beispiel 163,00 Euro. Außerdem werden vom Rechnungsbetrag 43,00 Euro sonstige Posten abgezogen. Sonstige Posten sind meist Zahlungen des Kunden, die keinen Abschlägen zugeordnet werden konnten. Gibt es diese in Ihrem Kundenkonto nicht, gibt es auch diese Zeile auf der Rechnung nicht.

      Durch die Verrechnung des neuen Abschlags entsteht für den Beispielkunden nun also eine Nachzahlung in Höhe von 78,13 Euro.

      Unter der Tabelle steht, was der Beispielkunde bisher mit seinem Abschlag monatlich bezahlt hat: 98,00 Euro. Das steht im Sternchentext darunter. Den Betrag in Höhe von 98,00 Euro hat der Beispielkunde im Abrechnungszeitraum 12 Mal bezahlt, das ergibt die 1.176,00 Euro von oben.

      Mit der Verbrauchsabrechnung wird geschaut, ob der monatliche Abschlag zum vergangenen Verbrauch und den aktuellen Kosten passt. Daraus wird dann ein neuer Abschlag ermittelt. Der steht in der nächsten Zeile: Für den Beispielkunden sind das 163,00 Euro.  Details zu den alten und neuen Abschlagszahlungen gibt es ebenfalls im weiteren Verlauf der Rechnung.
    2. Rechts neben der Tabelle im Text steht, wie der Beispielkunde seine Nachzahlung an die Stadtwerke bezahlt: Im Beispiel wurde ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt und der Betrag wird am 20.04.2023 automatisch eingezogen. Bei einer Rückzahlung statt Nachzahlung würde der Betrag natürlich auf das Konto des Kunden überwiesen werden.

      Im Textblock darunter werden die sonstigen Posten erklärt. Darunter steht, in welcher Höhe der Beispielkunde durch die Energiepreisbremse entlastet wird: Hier sind es 144,46 Euro. Wie die Stadtwerke auf diesen Betrag kommen, wird auf den Folgeseiten der Rechnung erklärt.
  • Seite 2: Verbrauchsberechnung

    Die zweite Rechnungsseite gibt nun einen Überblick über den Verbrauch:

    1. In der Tabelle „Verbrauchsberechnung“ findet unser Beispielkunde zunächst Ablesezeiträume.  Nach jedem Zeitraum hat eine Ablesung stattgefunden, entweder durch den Kunden selbst, durch den Netzbetreiber oder durch eine rechnerische Ermittlung.

      In den einzelnen Zeilen wird dann der Anfangs- und Endzählerstand sowie die daraus resultierende Differenz genannt. Daraus ergibt sich am Ende einer jeden Zeile der Verbrauch. Dieser wird aufsummiert und ergibt einen Gesamtverbrauch. Bei unserem Beispielkunden sind das 2.837,7 kWh Strom.

      Im Erdgas werden die Zähler in m3 (Betriebskubikmeter) abgelesen. Darum muss der Verbrauch auf Erdgasrechnungen noch auf die verbrauchte Menge in Kilowattstunden umgerechnet werden. Dazu muss die Differenz mal Zustandszahl und dann mal Brennwert genommen werden. Was diese Begriffe bedeuten, wir am Ende der Erdgasrechnungen ausführlich erklärt. Nur kurz: Die Zustandszahl beschreibt den Zustand des Gases, der Brennwert den Energiegehalt.
    2. In der kleinen Tabelle unter der Verbrauchsberechnung sieht der Beispielkunde nun, wie dieser Verbrauch im Vergleich zum Vorjahreszeitraum aussieht und ob er mehr oder weniger verbraucht hat.
    3. Und in der Grafik darunter ist das im linken Bereich noch einmal grafisch aufbereitet. Im rechten Teil der Grafik kann der Beispielkunde seinen Verbrauch dann noch mit anderen Haushalten in Deutschland vergleichen und sehen, ob sein Verbrauch niedriger, durchschnittlich oder höher als der Durchschnitt ist.
  • Seite 3: Preisberechnung und Energiepreisbremse
    1. Unten der Grafik auf Seite 2, hier auf Seite 3, nennen die Stadtwerke dann noch Webseiten, auf denen es Tipps zum Energiesparen gibt.
    2. Auf Rechnungsseite 3 berechnen die Stadtwerke nun die Verbrauchskosten des Beispielkunden und wenden die Entlastungen der Energiepreisbremse an, die vom 1. März bis 31. Dezember 2023 galt. In der Tabelle „Preisberechnung“ werden nun also die Verbrauchskosten berechnet. Die bestehen aus zwei Komponenten: dem Arbeitspreis pro Kilowattstunde und dem Grundpreis, der jährlich anfällt.

      In der ersten Zeile der Tabelle wird der Arbeitspreis, das sind im Beispiel 28,654 Cent netto je Kilowattstunde mal Verbrauch genommen. Hat der Kunde im Abrechnungszeitraum verschiedene Preise, zum Beispiel durch Preisanpassungen, gibt es die Zeile „Arbeitspreis“ wie beim Beispielkunden mehrfach. Der Verbrauch wird auf die einzelnen Zeiträume aufgeteilt und mit dem jeweiligen Arbeitspreis malgenommen.

      In der zweiten Zeile wird der Grundpreis berechnet. Hat der Kunde im Abrechnungszeitraum verschiedene Preise, zum Beispiel durch Preisanpassungen, gibt es auch die Zeile „Grundpreis“ wie beim Beispielkunden mehrfach. Es wird jeweils geschaut, wie viele Tage auf den jeweiligen Zeitraum entfallen und der anteilige Grundreis berechnet.

      Arbeitspreis plus Grundpreis ergeben bei unserem Beispielkunden eine Zwischensumme von 1.078,65 Euro. Darauf wird die Umsatzsteuer geschlagen, im Strom sind das 19 % (im Erdgas war die Mehrwertsteuer im Zeitraum 1. OKtober 2022 bis 31. März 2024 auf 7 % reduziert) im Beispiel kommen also 204,94 Euro dazu.
    3. Von dieser Summe wird im nächsten Schritt schließlich die Entlastung der Energiepreisbremse abgezogen, das geschieht brutto. So war es im Energiepreisbremsengesetz vorgesehen. Im Beispiel werden 144,46 Euro abgezogen. Bei Abrechnungszeiträumen, die außerhalb der Gültigkeit des Preisbremsengesetzes liegen oder in denen der Arbeitspreis unterhalb des Referenzpreises liegt, wird keine Entlastung abgezogen.

      Zurück zur Beispielrechnung: Warum dieser Wert?

      Das wird unter der Tabelle im Bereich „Berechnung Ihrer Entlastung“ erklärt. Hinter dem Entlastungsbetrag in der Preisberechnungstabelle steht eine kleine 1. Schauen wir einmal in die entsprechende Fußnote unten auf der Seite, dort steht

      „Der Entlastungsbetrag berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Referenzpreis und Ihrem mit den Stadtwerken Flensburg vereinbarten Strompreis (Differenzbetrag), multipliziert mit Ihrem Entlastungskontingent im Abrechnungszeitraum.

      Machen wir einen Schritt nach dem anderen:

      Die Energiepreisbremse funktionierte so:  Für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauches wurde Ihr Energiepreis auf den Referenzpreis begrenzt. Im Strom waren das 40 Cent pro Kilowattstunde (kWh), im Erdgas 12 Cent pro Kilowattstunde und in der Fernwärme 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Der Staat übernahm die Differenz zum mit den Stadtwerken Flensburg vereinbarten Energiepreis. Für die Energie, den Sie über die 80 Prozent hinaus verbrauchten, zahlten Sie den vertraglich vereinbarten Preis.

      Das Entlastungskontingent des Beispielkunden entspricht also 80 % seines prognostizierten Jahresverbrauchs. Bei unserem Beispielkunden wurden 3.039 kWh prognostiziert. Diesen Prognosewert bekommen die Stadtwerke meist vom lokalen Netzbetreiber. Diesen Wert ermitteln die Stadtwerke also nur im heimischen Netz rund um Flensburg selbst.

      80 % vom Prognoseverbrauch des Beispielkunden sind 2.431,2 Kilowattstunden. Diese Summe entspricht dem gesamten Entlastungskontingent des Beispielkunden für das Jahr 2023, darum steht daneben „100 %“.

      Jetzt wird geschaut, wie viele Kilowattstunden davon auf den Zeitraum der Rechnung fallen, also bei unserem Beispielkunden die Zeit vom 01.03.2023 -31.03.2023. Die Monate Januar und Februar 2023 werden rückwirkend entlastet, darum kommen zu diesem einen Monat zwei weitere Monate hinzu. Das macht genau 3 Monate.

      Dafür teilt man das gesamte Entlastungskontingent von 2023, die 2.431,2 Kilowattstunden durch 12 Monate. So kommt man auf 202,6 Kilowattstunden: das monatliche Entlastungskontingent. Und das nimmt man mit dem Abrechnungszeitrau, also den 3 Monaten mal. So kommt man auf 607,8 Kilowattstunden. Und das ist das Entlastungskontingent des Kunden für den Zeitraum seiner Verbrauchsabrechnung. Das sind 25 % von seinem gesamten Entlastungskontingent 2023. In der nachfolgenden Verbrauchsabrechnung wird das übrige Kontingent, die verbleibenden 75 %, abgerechnet.
    4. Das Ganze ist in der Tabelle „Ihr Entlastungskontingent“ aufgeführt.

      Die Monate Januar und Februar 2023 wurden rückwirkend entlastet. Darum kann es sein, dass die Anzahl der Monate zur Berechnung des Entlastungskontingents im Abrechnungszeitraum höher ist, als die tatsächlich Anzahl der Monate im Abrechnungszeitraum.
    5. Zur Berechnung des Entlastungsbetrags brauchen wir jetzt noch den Differenzbetrag. Der, so steht es auch in der Fußnote 4, „berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Referenzpreis und dem mit den Stadtwerken Flensburg vereinbarten Preis“. Mit den Stadtwerken hat der Beispielkunde 53,585 Cent je Kilowattstunde vereinbart, das haben wir oben in der Zeile „Arbeitspreis“ für den Preisbremsenrelevanten Zeitraum 01.03.2023 – 31.03.2023 gesehen. Die Energiepreisbremsen-Beträge müssen aber brutto ausgewiesen werden. Darum wird auf den Netto-Arbeitspreis die Mehrwertsteuer aufgeschlagen, sodass wir auf einen Brutto-Arbeitspreis von 63,767451 Cent kommen. Der Referenzpreis für Strom „beträgt 40 Cent je Kilowattstunde und ist von der Bundesregierung vorgegeben.“ 63,767451 Cent minus 40 Cent sind 23,767451 Cent. Das ist der Differenzbetrag des Beispielkunden. Die Berechnung des Differenzbetrages ist ebenfalls auf der Rechnung nachzulesen.
    6. Jetzt können wir den Entlastungsbetrag des Kunden im Abrechnungszeitraum ausrechnen: Das sind 607,80 Kilowattstunden anteiliges Entlastungskontingent im Abrechnungszeitraum mal Differenzpreis in Höhe von 23,767451 Cent macht 144,46 Euro.

      Dieser anteilige Entlastungsbetrag wird von den Verbrauchskosten des Beispielkunden abgezogen: Der Betrag von 1.078,65 Euro zzgl. 204,94 Euro Umsatzsteuer reduziert sich dadurch auf 1.139,13 Euro. Den Betrag von Seite 1 der Verbrauchsabrechnung.
  • Seite 4: Abschlagszahlungen und Energiepreisbremse

    Die nächste Seite der Rechnung widmet sich den Abschlagszahlungen.

    Die bisherigen Abschlagszahlungen des Beispielkunden sind nicht durch die Preisbremsen reduziert. Wie eine Übersicht der bisherigen Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung der Preisbremsen aussieht, zeigen wir Ihnen weiter unten in der Rechnungserklärung Sonderfälle in Rechnungen.

    1. In der Tabelle darunter wird dem Kunden nun gezeigt, was er künftig monatlich zahlen muss.

      Ab dem 20. April 2023 sind das bei unserem Beispielkunden 115 Euro. Dieser Betrag basiert auf dem Verbrauch aus dem Abrechnungszeitraum und dem aktuellen Vertragspreis. Da in unserem Beispiel weiterhin die Preisbremse greift, wird dieser Betrag reduziert, im Beispiel um 48,00 Euro brutto Entlastungsbetrag. Dieser Betrag berechnet sich wie folgt: Die Preisbremse lief bis Ende 2023. Auf den nächsten Abrechnungszeitraum des Beispielkunden fallen also noch 9 Monate Preisbremsen-Reduzierung. Im Beispiel des Kunden sind das 1.823,4 Kilowattstunden anteiliges Entlastungskontingent mal seinen Differenzbetrag in Höhe von 23,767451 Cent/kWh, geteilt durch 100 macht 433,38 Euro. Das ist der Entlastungsbetrag bis zum Ende des Jahres, geteilt durch 9 Monate macht das 48,15 Euro, gerundet also 48,00 Euro.

      So bleibt bei unserem Beispielkunden also für die Zeit bis Ende 2023 ein monatlicher Abschlagsbetrag in Höhe von 115,00 Euro.

      In der Tabelle liest sich das so: Links steht der Zeitraum „monatliche Abschlagszahlungen 20.04.2023 – 15.12.2023), dahinter kommt in Klammern der Nettobetrag 136,97 Euro zzgl. 19 % Mehrwertsteuer 26,03 Euro sind 163,00 Euro. In der nächsten Zeile links geht es weiter: abzüglich 48,00 Euro Entlastungsbetrag, das macht 115,00 Euro und dieser Betrag steht rechts in der Tabelle.
       

      Ihr neuer Abschlag wurde nicht reduziert?
      Da die Preisbremse nur bis Ende 2023 lief, wird der Abschlagsbetrag ab 1.1.2024 nicht mehr reduziert. Ab dann muss der Kunde monatlich wieder die vollen 163,00 Euro zahlen. Das steht in der Zeile darunter.

    2. In der nächsten Tabelle zeigen die Stadtwerke Flensburg dem Kunden jetzt noch, was er insgesamt durch die Preisbremsen und Soforthilfen der Bundesregierung gespart hat.

      Das umfasst die Entlastungen nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWSG) bzw. dem Strompreisbremsengesetz (StromPBG).

      Der Weiteren wird hier die Summe der Soforthilfe-Erstattung nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) aus Dezember 2022 genannt, sofern der Kunde einen Wärmeliefervertrag hat (Fernwärme oder Erdgas, für Strom gibt es das nicht).

      Das Ganze ergibt eine Summe der gesamten Entlastungen der Bundesregierung.
  • Seite 5: Kostenzusammensetzung

    Nach der Berechnung von Verbrauch und Verbrauchskosten, den Entlastungskontingenten und -beträgen der Preisbremsen sowie den alten und neuen Abschlagszahlungen bekommt der Kunde im weiteren Verlauf der Rechnung noch eine Übersicht über die Zusammensetzung seiner Energiekosten.

    Gezeigt wird, wie viel Prozent der Kosten auf die Bereiche Steuern, Abgaben und Umlagen, Netz sowie Energieeinkauf, Vertrieb und Service entfallen.

    Informationen zur Preisbremse, die vom 1. März bis 31. Dezember 2023 galt, sind in dieser Übersicht nicht enthalten.

    Nun folgt noch eine Zusammenfassung der Vertragsdaten des Kunden sowie je nach Rechnungstyp (Erdgas/Strom) unterschiedliche Hinweise zur Rechnung.

Rechnungserklärung Flensburg, Glücksburg, Harrislee

Schritt für Schritt erklären wir Ihre Energieabrechnung unter Berücksichtigung der Energiepreisbremsen der Bundesregierung für unsere Kunden in Flensburg, Glücksburg und Harrislee sowie unsere Fernwärme-Kunden in Langballig und Tarp.

  • Seite 1: Erster Überblick

    Auf der ersten Seite der Rechnung gibt‘s einen Überblick über Ihren Verbrauch und Ihre Kosten.

    Im Text über der Tabelle sehen Sie zunächst, welcher Zeitraum abgerechnet wird. Hier im Beispiel ist das der Zeitraum vom 12. März 2022 bis zum 9. März 2023. Das ist der so genannte Abrechnungszeitraum.

    In der Tabelle darunter steht zunächst, welche Kosten aufgelaufen sind. Beziehen Sie mehrere Energieprodukte und/oder Wasser von den Stadtwerken, sind die Kosten für die unterschiedlichen Leistungen untereinander aufgeführt. Im Beispiel bezieht der Kunde Strom, Fernwärme und Wasser von den Stadtwerken Flensburg. Im Abrechnungszeitraum sind für ihn 686,71 Euro für Strom, 222,91 Euro für Wasser und 1.353,96 Euro für Fernwärme aufgelaufen. Der Betrag von 1.353,96 Euro für Fernwärme setzt sich aus 536,99 Euro inkl. 19 % Mehrwertsteuer und 816,97 Euro inkl. 7 % Mehrwertsteuer zusammen. Hintergrund ist, dass für den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis 31.03.2024 die Mehrwertsteuer für Fernwärme von 19 % auf 7 % reduziert wurde.

    Unter diesen aufgelaufenen Kosten steht nun, in welcher Höhe der Kunde im Abrechnungszeitraum durch die Energie-Preisbremsen-Gesetze entlastet wurde, die vom 1. März bis 31. Dezember 2023 galten. Im Beispiel hatte der Kunde Anspruch auf eine Entlastung für Strom nach dem Strom-Preisbremsen-Gesetz (StromPBG) in Höhe von 2,19 Euro sowie eine Entlastung für Fernwärme nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsen-Gesetz (EWPBG) in Höhe von 160,38 Euro. Diese Beträge werden – so ist es in den Gesetzen verankert – ohne Mehrwertsteuer ausgewiesen und von den aufgelaufenen Kosten abgezogen.

    Im mittleren Teil der Tabelle wird von den Kosten zusätzlich abgezogen, was der Beispielkunde schon bezahlt hat, zum Beispiel durch seine monatlichen Abschlagszahlungen. In unserem Beispiel werden 3.086,00 Euro abgezogen. 2.650,00 Euro bereits geleistete Zahlungen, also Abschlagszahlungen inkl. 19 % Mehrwertsteuer und 220,00 Euro geleistete Zahlungen inkl. 7 % Mehrwertsteuer. Sowie 216,00 Euro Soforthilfe-Erstattung aus dem EWSG. Diese 216,00 Euro hat die Bundesregierung im Dezember 2022 für den Kunden übernommen, als Abschläge für Wärme erlassen wurden. Wenn Ihre Rechnung den Dezember 2022 nicht umfasst oder Sie diese Soforthilfe-Erstattung nicht erhalten haben, gibt es diese Zeile auf Ihrer Rechnung nicht.

    Wurden Ihre Abschläge im Abrechnungszeitraum durch die Energiepreisbremsen reduziert, taucht auf Ihrer Rechnung ggf. eine weitere Zeile "Erstattungsbetrag in geleisteten Zahlungen" auf. Dieser Betrag ergibt sich aus der Summe der monatlichen Erstattungen Ihres Abschlags im Abrechnungszeitraum oder dem ersten auf die Abrechnung folgenden Abschlag und reduziert somit ggf. die Summe Ihrer bereits geleisteten Zahlungen. Im Falle unseres Beispielkunden gibt es diese Zeile nicht. Wie sie aussieht, sehen Sie unten in den "Sonderfällen in Abrechnungen". 

    Im unteren Teil der Rechnung werden nun die ersten neuen Abschläge für die drei Leistungen Strom, Wasser und Fernwärme verrechnet. Im Falle des Beispielkunden sind das 167,00 Euro für Fernwärme, 77,00 Euro für Strom und 20,00 Euro für Wasser. Da aber im Beispiel auch die monatlichen Abschläge durch die Preisbremsen reduziert werden, werden die Abschlagszahlungen durch den „Erstattungsbetrag Abschlag StromPBG“ bzw. Erstattungsbetrag Abschlag EWPBG“ geschmälert. Im Beispiel des Kunden bedeutet das: Seine Abschlagszahlung für Strom wird um 1,00 Euro durch das StromPBG und die Abschlagszahlung für Fernwärme um 53,00 Euro durch das EWPBG geschmälert. Der Kunde zahlt also nicht seine regulären Abschläge, sondern durch die Preisbremsen reduzierte Abschläge. Wie das genau aussieht, steht auf den Folgeseiten der Rechnung.  

    Unter dem Strich decken die Abschlagszahlungen des Beispielkunden seine Verbrauchskosten mehr als ab.  Ein Guthaben von 774,99 Euro entsteht. Diesen Betrag zahlen die Stadtwerke Flensburg an den Kunden zurück. Er erhält eine Rückzahlung.

    Unter der Tabelle im Text steht, wie der Beispielkunde seine Rückzahlung von den Stadtwerken erhält: Im Beispiel wurde ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt und der Betrag wird auf das Konto des Kunden überwiesen.

  • Seite 2: Hinweise EWSG

    Auf Seite 2 der Rechnung erhält der Kunde Hinweise zur Berechnung der Soforthilfe-Erstattung aus dem Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz (EWSG). Wenn Ihre Rechnung den Dezember 2022 nicht umfasst oder Sie diese Soforthilfe-Erstattung nicht erhalten haben, gibt es diesen Teil auf Ihrer Rechnung nicht.

  • Seite 3: Neuer Abschlagsplan

    Am Anfang der nächsten Rechnungsseite gibt es nun einen Überblick über die neuen monatlichen Abschlagszahlungen.

    • In der Tabelle sind oben zunächst die regulären neuen Abschlagsbeträge für die unterschiedlichen Leistungen (Strom, Fernwärme, Wasser) aufgelistet. Diese Beträge basieren auf den Verbräuchen aus dem Abrechnungszeitraum und den aktuellen Vertragspreisen. Im Beispiel sind das 77,00 Euro für Strom, 167,00 Euro für Fernwärme und 20,00 Euro für Wasser. Im zweiten Teil der Tabelle werden in kursiver Schrift nun die monatlichen Preisbremsen-Entlastungen für die einzelnen Leistungen abgezogen: Im Strom ist das bei unserem Beispielkunden 1,00 Euro und in der Fernwärme sind es 53,00 Euro. Für Wasser sind keine Entlastungen in den Preisbremsengesetzen vorgesehen, so dass es hier keinen Erstattungsbetrag gibt.
    • Die monatlichen Erstattungsbeträge berechnen sich wie folgt: Die Preisbremse lief noch bis Ende 2023. Auf den nächsten Abrechnungszeitraum des Beispielkunden fallen also noch 9 Monate Preisbremsen-Reduzierung. Im Beispiel des Kunden sind das 1.238,8 Kilowattstunden anteiliges Entlastungskontingent für Strom mal seinen Differenzbetrag in Höhe von 0,529320 Cent/kWh, geteilt durch 100 macht 6,56 Euro. Das ist der Entlastungsbetrag Strom bis zum Ende des Jahres, geteilt durch 9 Monate macht das 0,73 Euro, gerundet also 1,00 Euro. Die gleiche Rechnung machen wir auch noch einmal für die Fernwärme auf: Der Beispielkunde hat ein Entlastungskontingent bis zum Ende des kommenden Abrechnungszeitraums in Höhe von 6,668 Megawattstunden für Fernwärme, dass wir mal nehmen mit seinem Differenzbetrag in Höhe von 71,960000 Euro/MWh und durch 100 teilen, das macht 481,12 Euro. Das ist der Entlastungsbetrag Fernwärme bis zum Ende des Jahres, geteilt durch 9 Monate macht das 53,46 Euro, gerundet also 53,00 Euro.
    • Wie das anteilige Entlastungskontingent und der Differenzbetrag berechnet werden, zeigen wir auf den Folgeseiten der Rechnung etwas weiter unten.
    • Nun werden die verschiedenen Teil-Abschläge exkl. der Erstattungen zusammengerechnet, so dass unter dem Strich ein kumulierter Abschlag für alle Leistungen entsteht.
    • Im unteren Teil der Tabelle sind die Fälligkeiten für diesen neuen, kumulierten Abschlagsbetrag aufgeführt. An diesen Tagen wird Ihr Abschlagsbetrag von Ihrem Konto abgebucht oder sie müssen den Betrag überweisen.
  • Folgeseiten: Leistungsort

    Im nächsten Abschnitt der Rechnung werden nach und nach die Verbräuche und Verbrauchskosten der einzelnen Leistungen (Strom, Fernwärme, Wasser) betrachtet. Wir beginnen mit Strom:

    Der ersten Tabelle können Sie den Leistungsort, also den Ort entnehmen, an dem Sie den Strom bezogen haben. Marktlokation und Messlokation sind eindeutige Zuordnungen dieses Ortes, die für die so genannte Marktkommunikation und Abrechnung relevant sind. Darüber hinaus ist der lokale Netzbetreiber, in diesem Fall die Stadtwerke Flensburg selbst, sowie die Netzebene genannt. Darunter finden Sie Hinweise zu Ihrem Vertrag, wie die aktuelle Laufzeit und den nächstmöglichen Kündigungstermin. In der letzten Zeile lesen Sie, wie viel Strom Sie im aktuellen und zum Vergleich im vorherigen Abrechnungszeitraum verbraucht haben.

  • Folgeseiten: Verbrauch

    In der zweiten Tabelle wird Ihr Stromverbrauch ermittelt. Im vorderen Bereich der Tabelle ist Ihre Zählernummer aufgeführt. In der Spalte links steht noch einmal die Leistung, also Strom. In der zweiten Spalte ist die Art der Zählerablesung notiert, im Beispiel wurde zweimal durch den Kunden abgelesen, und drei Mal eine maschinelle Schätzung des Zählerstandes vorgenommen. Das passiert immer dann, wenn aus unterschiedlichen Gründen kein Zählerstand vom Kunden oder den Stadtwerken Flensburg abgelesen und /oder übermittelt werden konnte. Dann wird auf Basis vorheriger Verbräuche der aktuelle Verbrauch geschätzt. In der nächsten Zeile steht das Ablesedatum, daneben der Zählerstand, die Differenz zum vorherigen Zählerstand, der Faktor (in manchen Fällen muss die Differenz aus unterschiedlichen Gründen mit einem Faktor malgenommen werden), die Einheit des Verbrauchs, also Kilowattstunden sowie am Ende der aus der Differenz resultierende Verbrauch. Bei mehreren Ablesungen oder Schätzungen werden die einzelnen Verbräuche aufgelistet und ergeben unter dem Strich einen Gesamtverbrauch. Im Beispiel sind das 1.866,4 Kilowattstunden Strom.

    In der Fernwärme und dem Wasser sind die Tabellen der Verbrauchsermittlung auf gleiche Weise mit den entsprechenden Einheiten aufgebaut.

    In der nächsten Tabelle wird nun der Preis ermittelt. Dieser setzt sich aus den verbrauchsabhängigen Kosten mit dem Arbeitspreis und dem jährlichen Grundpreis oder Verrechnungspreis zusammen. Zunächst werden die verbrauchsabhängigen Kosten berechnet.

    Links sehen wir zunächst wieder den Zähler für den der Preis ermittelt wird. Daneben steht der Berechnungszeitraum, dann kommt die verbrauchte Menge. Diese wird mit dem Netto-Arbeitspreis multipliziert. Rechts in der Tabelle steht dann der Netto-Verbrauchspreis.

    Hat ein Kunde im Abrechnungszeitraum einen neuen Arbeitspreis erhalten, wird die Rechnung in mehreren Zeilen und mehreren Berechnungszeiträumen mit den unterschiedlichen Preisen aufgeteilt und aufsummiert. Unser Beispielkunde kommt auf eine Summe von 492,03 Euro netto verbrauchsabhängige Kosten.

  • Folgeseiten: Erstattung durch die Energiepreisbremse

    Im nächsten Teil der Tabelle wird nun die Erstattung durch die Energiepreisbremse abgezogen, die vom 1. März bis 31. Dezember 2023 galt :

    Links sehen wir den für die Erstattung relevanten Zeitraum, im Beispiel der 01.03.2023 bis 09.03.2023. In der Spalte daneben steht eine Menge, das ist das anteilige Entlastungskontingent im Abrechnungszeitraum, im Beispiel 413,2 Kilowattstunden. In der Spalte daneben steht der Differenzpreis des Kunden, das sind 0,00529320 Euro brutto. Das Entlastungskontingent wird dann mit dem Differenzbetrag malgenommen und ergibt eine Summe in Höhe von 2,19 Euro, die dem Beispielkunden gutgeschrieben werden. Unter dem Strich bleiben für den Kunden also Strom-Verbrauchskosten in Höhe von 684,52 Euro.

    Aber wie kommen die Stadtwerke Flensburg auf diese ganzen Werte? Das wird in der Tabelle darunter erläutert.

    Machen wir einen Schritt nach dem anderen:

    1. Die Energiepreisbremse funktionierte so: Für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauches wurde Ihr Energiepreis auf den Referenzpreis begrenzt. Im Strom waren das 40 Cent pro Kilowattstunde (kWh), im Erdgas 12 Cent pro Kilowattstunde und in der Fernwärme 9,5 Cent pro Kilowattstunde bzw. 95 Euro pro Megawattstunde. Der Staat übernahm die Differenz zum mit den Stadtwerken Flensburg vereinbarten Energiepreis. Für die Energie, die Sie über die 80 Prozent hinaus verbrauchten, zahlten Sie den vertraglich vereinbarten Preis.
    2. Das Entlastungskontingent des Beispielkunden entspricht also 80 % seines prognostizierten Jahresverbrauchs. Bei unserem Beispielkunden wurden 2.066,00 kWh Stromverbrauch prognostiziert.
    3. 80 % vom Prognoseverbrauch des Beispielkunden sind 1.652,8 Kilowattstunden. Diese Summe entspricht dem gesamten Entlastungskontingent des Beispielkunden für das Jahr 2023, darum steht daneben „100 %“.
    4. Jetzt wird geschaut, wie viele Kilowattstunden davon auf den Zeitraum der Rechnung fallen, also bei unserem Beispielkunden die Zeit vom 12. März 2022 bis zum 09. März 2023. Die Preisbremse gilt rückwirkend seit 1. Januar 2023. Also entfallen auf den Abrechnungszeitraum 3 Monate.
    5. Dafür teilt man das gesamte Entlastungskontingent von 2023, die 1.652,8 Kilowattstunden durch 3 Monate. So kommt man auf 137,73 Kilowattstunden: das monatliche Entlastungskontingent. Und das nimmt man mit dem Abrechnungszeitrau, also den 3 Monaten mal. So kommt man auf 413,20 Kilowattstunden, die finden wir oben on der Tabelle der Preisberechnung wieder. Und das ist das Entlastungskontingent des Kunden für den Zeitraum seiner Verbrauchsabrechnung. Das sind 25 % von seinem gesamten Entlastungskontingent 2023. In der nachfolgenden Verbrauchsabrechnung wird das übrige Kontingent, die verbleibenden 75 %, abgerechnet.
    6. Die Monate Januar und Februar 2023 wurden rückwirkend entlastet. Darum kann es sein, dass die Anzahl der Monate zur Berechnung des Entlastungskontingents im Abrechnungszeitraum höher ist, als die tatsächliche Anzahl der Monate im Abrechnungszeitraum.
    7. Zur Berechnung des Entlastungsbetrags brauchen wir jetzt noch den Differenzbetrag. Der „berechnet sich aus der Differenz zwischen dem Referenzpreis und dem mit den Stadtwerken Flensburg vereinbarten Preis“. Mit den Stadtwerken hat der Beispielkunde 34,058252 Cent netto je Kilowattstunde vereinbart, das sehen wir oben in der Preisberechnungstabelle. Brutto sind das 40,529320 Cent/kWh. Die Energiepreisbremsen-Beträge müssen brutto ausgewiesen werden. Der Referenzpreis für Strom „beträgt 40 Cent je Kilowattstunde und ist von der Bundesregierung vorgegeben.“ 40,529320 Cent minus 40 Cent sind 0,529320 Cent. Das ist der Differenzbetrag des Beispielkunden. Die Berechnung des Differenzbetrages ist ebenfalls in der Übersicht nachzulesen.

    Das gleiche Verfahren wenden wir in der Fernwärme mit den entsprechenden Referenzpreisen an.

    Im Verlauf der Rechnung werden nun die Verbräuche der übrigen Leistungen (Wasser, Fernwärme) aufgeführt.

  • Entlastungen nach StromPBG, EWPBG und EWSG

    Im weiteren Verlauf der Rechnung erhalten Sie noch eine Übersicht über die insgesamt durch die Preisbremsen und Soforthilfen der Bundesregierung erfolgten Einsparungen. Diese umfassen zunächst die Entlastungen nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz (EWPBG) bzw. dem Strompreisbremsengesetz (StromPBG). Der Weiteren wird hier die Summer der Soforthilfe-Erstattung nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) aus Dezember 2022 genannt, sofern der Kunde einen Wärmeliefervertrag hat (Fernwärme oder Erdgas, für Strom gibt es das nicht). Das Ganze ergibt eine Summe der gesamten Entlastungen der Bundesregierung.

  • Weiterer Verlauf der Rechnung

    Hinweis zu Rechnung

    Danach folgen je nach Rechnungstyp (Erdgas/Strom) unterschiedliche Hinweise zur Rechnung sowie der Strommix, sofern die Abrechnung die Leistung Strom umfasst.

Sonderfälle in Abrechnungen

Neuer Preis im Laufe des Jahres

  • Haben Sie im Laufe des Jahres einen neuen Vertragspreis bekommen, ist die Preisberechnung auf der Verbrauchsabrechnung etwas umfangreicher.
  • Im oberen Teil der Tabelle finden Sie in diesem Fall zwei Arbeitspreise und zwei Grundpreise, den jeweils alten Preis im entsprechenden Zeitraum und den jeweils neuen Preis im danach folgenden Zeitraum.
  • Diese Preise werden jeweils auf die verbrauchte Menge und/oder den jeweiligen Zeitraum angewendet
  • Der Kunde aus dem Beispiel unten hatte von Juni bis August 2023 einen Netto-Arbeitspreis von 52,83 Cent/kWh und einen Netto-Grundpreis von 101,76 Euro/Jahr. In dieser Zeit hat der Kunde 116 Kilowattstunden verbraucht. Das ergibt eine Netto-Summe von 61,28 Euro beim Arbeitspreis und 25,65 Euro beim Grundpreis
  • Ab September bis zum Ende des Abrechnungszeitraums hat der Kunde dann einen neuen Netto-Arbeitspreis von 41,613445 Cent/kWh und einen Netto-Grundpreis von 99,56 Euro/Jahr. In diesem Zeitraum hat der Kunde 2.240 Kilowattstunden verbraucht. Das ergibt eine Netto-Summe beim Arbeitspreis von 932,14 Euro und 74,53 Euro beim Grundpreis.
  • Alle Positionen zusammen ergeben eine Netto-Summe von 1.093,60 Euro. Hinzu kommt die Umsatzsteuer.
  • Auch der Entlastungsbetrag der Preisbremse wird hier zweimal aufgelistet. Das liegt daran, dass dieser sich aus der Differenz zwischen dem von der Bundesregierung festgelegten Referenzpreis in Höhe von 40 Cent/kWh und dem Vertragspreis, multipliziert mit dem Entlastungskontingent berechnete. Der in dieser Berechnung enthaltene Vertragspreis ist bei dem Kunden aber unterschiedlich, so dass der Entlastungsbetrag für die entsprechenden Zeiträume ebenfalls zweimal berechnet werden musste.


Differenzbetrag

Hierfür wird zunächst der Differenzpreis ausgerechnet. Das passiert Brutto.

  • Von Juni bis August ergibt sich ein Differenzbetrag von 22,87 Cent/kWh
  • Von September bis Dezember ergibt sich ein Differenzbetrag von 9,52 Cent/kWh
  • Die Monate Januar bis Mai 2024 werden hier nicht mitberücksichtigt, da diese außerhalb des Preisbremsen-Zeitraums liegen. Die Preisbremse galt nur bis Ende 2023.


Entlastungskontingent

Nun schauen wir uns an, mit welchem Entlastungskontingent, also welcher Menge, diese Differenzbeträge multipliziert werden müssen.

  • Für den Kunden wurde ein Jahresverbrauch von 2.800 Kilowattstunden für das Jahr 2023 prognostiziert
  • Für 80 % davon übernahm der Staat die Differenz zwischen Referenzpreis und Vertragspreis. 80 % von 2.800 kWh sind 2.240 kWh. Das ist das gesamte Entlastungskontingent des Kunden für 2023 – darum steht in der Tabelle 100 % bei diesem Wert.
  • Teilt man die 2.240 kWh nun durch 12 Monate, ergibt sich ein monatlicher Entlastungsbetrag in Höhe von 186,67 kWh. Auf den Abrechnungszeitraum entfallen davon 7 Monate (Juni bis Dezember 2023), also 1.306,69 kWh. Das sind 58 % des gesamten Entlastungskontingents.
  • Nun kommen wir zur Berechnung: Auf den Zeitraum Juni bis August 2023 entfallen 3 monatliche Entlastungsbeträge. Das sind 167,67 kWh x 3 Monate = 560,01 kWh. 560,01 kWh x 22,87 Cent/kWh Differenzbetrag geteilt durch 100 sind 128,07 Euro Entlastung für die drei Monate. 
  • Auf den Zeitraum September bis Dezember 2023 entfallen 4 monatliche Entlastungsbeträge. Das sind 167,67 kWh x 4 Monate = 746,68 kWh. 746,68 kWh x 9,52 Cent/kWh Differenzbetrag durch 100 sind 71,08 Euro Entlastungsbetrag für diese 4 Monate.
  • Zieht man diese beiden Entlastungsbeträge von den Verbrauchskosten ab, bleiben 1.102,23 Euro übrig.


Alter Abschlag durch Preisbremsen reduziert (außerhalb von Flensburg)

Ist auch ihr bisheriger Abschlag durch die Preisbremsen reduziert, sieht die Darstellung auf der Rechnung wie unten gezeigt aus.

Hier wird zunächst wieder ein Blick auf den Abrechnungszeitraum geworfen. In diesem Fall wurden die Zahlungen vom 28.03.2022 bis 15. 03 2023 berücksichtigt. Der Abschlag wird in der Regel am 15. eines Monates eingezogen. Das bedeutet im Abrechnungszeitraum sind die Abschläge April bis Dezember 2023 enthalten. Der März Abschlag wurde im vorherigen Zeitraum abgerechnet, der den 15. März umfasst. In dieser Rechnung werden also 9 monatliche Abschläge berücksichtigt.

Durch die Preisbremsen sind die Abschläge der Kunden, deren Vertragspreis über dem Referenzpreis der Preisbremse liegt, reduziert. So auch bei unserem Beispielkunden. Schauen wir uns das genau an:

  • Ohne Berücksichtigung der Preisbremse hätte der Kunde in den 9 Monaten 387,- Euro, also 9 x 43 Euro gezahlt. Das sind seine regulären Abschlagszahlungen im Abrechnungszeitraum.
  • Doch seine monatlichen Abschläge wurden durch die Preisbremse um 261,- Euro auf 126,- Euro reduziert, er hat also im Abrechnungszeitraum jeden Monat nur 14,- Euro bezahlt. Den Betrag von Seite 1.
  • Das Ganze sieht so aus:

Alter Abschlag durch Preisbremsen reduziert (Flensburg, Glücksburg, Harrislee)

Ist Ihr bisheriger Abschlag durch die Preisbremsen reduziert, sieht die Darstellung auf dem Deckblatt Ihrer Rechnung wie unten gezeigt aus. Im Beispiel des Kunden wurden die geleisteten Zahlungen in Höhe von 31.270,00 Euro um 3.127,00 Euro reduziert.