Vertragliches
Widerruf einer Kündigung
Der Widerruf einer Kündigung ist schnell geschrieben, aber für einen Versorger in der Energiewirtschaft nur mit hohem Aufwand oder gar nicht umsetzbar.
Vertragliches
Der Widerruf einer Kündigung ist schnell geschrieben, aber für einen Versorger in der Energiewirtschaft nur mit hohem Aufwand oder gar nicht umsetzbar.
Meistens zum Jahreswechsel, teilweise auch unterjährig, erhalten Kunden die Information über Preiserhöhungen ihres Energieversorgers. Das liegt unter anderem daran, dass sich zu diesem Zeitpunkt gesetzliche Umlagen und Abgaben in der Preiskalkulation ändern. Kommen noch ungünstige Entwicklungen auf den Energiemärkten dazu, kann eine Erhöhung auch schon mal heftiger ausfallen mit der Folge: Verärgerter Kunde, sofortige Kündigung. Die Enttäuschung auf Kundenseite ist verständlich. Aber gibt es gerade wirklich bessere oder passendere Alternativangebote im Markt? War die schnelle Reaktion gut überlegt und abgewogen?
Alle Energieversorger und auch örtliche Verteilnetzbetreiber sind verpflichtet, sich bei einem kundenseitigen Versorgerwechsel an Marktfristen zu halten. Die Marktfristen werden von der Bundesnetzagentur vorgegeben. Sie regulieren den Energiemarkt und sorgen für einen gleichberechtigten Wettbewerb.
Sie sehen vor, dass eine Kündigung vom Versorger bearbeitet und eine entsprechende Marktmeldung der Abmeldung an den zuständigen Netzbetreiber vor Ort übermittelt und bestätigt wird. Dem bisherigen Versorger wird diese Bestätigung gemeldet und von ihm systemseitig umgesetzt. Dann kann die Kündigungsbestätigung an den Kunden versandt werden.
Danach besteht keine Möglichkeit mehr, die Meldung bzw. den gesamten Vorgang zu stornieren oder auszusetzen.
Kein gutes Alternativangebot im Markt? Widerruft der Kunde nun seine Kündigung, kann diese nicht einfach storniert werden.
Stattdessen muss eine neue Anmeldung des „alten“ Versorgers an den Netzbetreiber erfolgen. Die neue Anmeldung unterliegt erneut den geltenden Marktfristen. Und tatsächlich ist diese Frist sogar länger, als die vorgenannte Abmeldefrist.
Damit ein Kunde jedoch nicht plötzlich ohne Versorger dasteht und die Energieversorgung „ausfällt“, informiert der Netzbetreiber den örtlichen Grund- und Ersatzversorger. Dieser übernimmt dann kurzfristig die Versorgung des Kunden, im Regelfall zu einem höheren Preis.
Dem bisherigen Versorger bleibt daher meist nur die Möglichkeit, die Ersatzversorgung aufzukündigen und eine neue Versorgung beim örtlichen Netzbetreiber anzumelden.
Da sowohl die Kündigung als auch die Neuanmeldung erneut den geltenden Marktfristen unterliegen, befindet sich der Kunde kurzzeitig in der örtlichen Grundversorgung.
Der Versorger oder Netzbetreiber legt nicht einfach nur einen Schalter um und damit ist die Kündigung widerrufen.
Er stößt vielmehr einen weitreichenden Prozess an, der terminlich an die geltenden Rahmenbedingungen gebunden ist, auf die der Versorger keinen Einfluss hat.
Deshalb: Vor einer überstürzten Kündigung lieber noch einmal den bestehenden Vertrag prüfen und Alternativangebote vergleichen. Denn oft fällt auf, dass z.B. die Stadtwerke Flensburg auch bei starken Preisschwankungen und hohen Preisniveaus im Markt mit der Preiserhöhung dennoch ein gutes und faires Angebot unterbreitet haben.