Befreiung von der Umlagenerhebung

Privilegierung von Wärmepumpenstrom

Nach § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) sind Wärmepumpen privilegiert. Die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage reduzieren sich im Fall der Privilegierung auf null, also 0,00 ct/kWh. Die Kosten geben wir im Normalfall mit der Wärmestrombelieferung an Sie weiter.

Unter der vollständigen Erfüllung der unten stehenden Voraussetzungen sind auch Sie von der Umlagenerhebung befreit. Dafür benötigen wir von Ihnen die ausgefüllte Eigenerklärung. Diese reichen wir bei Vollständigkeit an den zuständigen Netzbetreiber weiter.

Die Privilegierung darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung und den gesetzlichen Vorgaben im EnFG angewandt werden. Daher erfolgt eine Beantragung auf Umlagenbefreiung zunächst unter Vorbehalt, wir vermerken diese bei uns im System.

Eine Auszahlung der Privilegierung kann entsprechend erst angestoßen werden, sobald die Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt. 
Darüber hinaus müssen Sie die Vorgaben nach § 52 EnFG erfüllen. Ob und wieweit wir von Ihnen noch weitere Informationen benötigen, steht auch erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung fest.

Um von der Privilegierung von Wärmepumpen zu profitieren, versichere ich, dass:

Für folgende Lieferanschrift fordere ich die Privilegierung an:

Die mit * gekennzeichneten Felder sind Pflichtfelder, die vollständig ausgefüllt sein müssen.