Am 11. November 2022 hat der Bundestag das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) beschlossen. Damit bekommen wir die Möglichkeit, Sie als unsere Kunden direkt zu entlasten. Im Dezember müssen für Fernwärme und Erdgas keine Abschlagszahlungen geleistet werden. Anstelle Ihrer Abschlagszahlung tritt ein Entlastungsbetrag des Bundes, den wir Ihrem Kundenkonto gutschreiben. In der nächsten Abrechnung, die den Monat Dezember 2022 beinhaltet, wird dieser Betrag als Zahlung berücksichtigt und gesondert ausgewiesen. Ein Entlastungsbetrag wird auch dann gutgeschrieben, wenn im Dezember kein Abschlagsbetrag zu zahlen ist.
Die Soforthilfe soll einen Ausgleich für die gestiegenen Energiepreise schaffen und überbrückt die Zeit bis zur Einführung der Erdgas- und Wärmepreisbremse im Frühjahr 2023. Der Staat übernimmt einmalig faktisch die Abschlagszahlungen für Gas und Fernwärme, wobei der tatsächliche Entlastungsbetrag von der Höhe Ihres Dezemberabschlags abweichen kann.
Diese einmalige Abfederung erhalten unsere Haushalts- und Gewerbekunden sowie kleinere und mittlere Unternehmen mit einem Jahresverbrauch von bis zu 1,5 Millionen Kilowattstunden (kWh), die das Erdgas bzw. die Fernwärme nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- oder Wärmeerzeugungsanlagen nutzen. Ebenfalls entlastet werden Einrichtungen im Pflege- und Bildungsbereich sowie in der medizinischen Versorgung.
Fernwärmekunden erhalten eine pauschale Entlastung in Höhe Ihres im September 2022 gezahlten Abschlages zuzüglich 20 %. Für Erdgas gilt ein zweistufiges Berechnungsverfahren: Hier wird die Entlastung auf Grundlage von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs errechnet, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle des Kunden im September 2022 prognostiziert hatte. Dieser Wert wird mit dem Dezemberpreis (2022) je kWh multipliziert und um ein Zwölftel des Grundpreises ergänzt.
Wenn Sie Mieter sind, erhalten Sie Ihre Entlastung indirekt im Rahmen der nächsten Heizkostenabrechnung von Ihrem Vermieter. In dieser Abrechnung muss Ihr Vermieter die konkrete Höhe der Entlastung gesondert ausweisen.
Damit wir die Entlastung erfolgreich umsetzen können, sind wir laut Gesetz verpflichtet, Daten unserer Kunden an die Wirtschaftsprüfergesellschaft PricewaterhouseCoopers (PwC), einen Beauftragten des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, weiterzugeben.
Folgende Kundendaten müssen wir weitergeben:
- E-Mail-Adresse oder Telefonnummer
- Postanschrift
- Höhe der Abschlagszahlung für September 2022
- Liefermenge des Jahres 2021 oder des letzten Abrechnungszeitraums
Wir hoffen, Sie mit der Erstattung aus dem Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz entlasten zu können und freuen uns, wenn Sie auch in Zukunft mit unseren Leistungen zufrieden sind.
Energiespartipps
Richtig heizen
Wie Sie sinnvoll Energie beim Heizen und warmen Wasserverbrauchen einsparen.
Fragen und Antworten
Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)
-
Welche Kunden werden entlastet?
Kunden mit einem maximalen Jahresverbrauch von 1,5 GWh pro Entnahmestelle (es gibt jedoch auch einige Ausnahmen für Kunden mit Jahresverbrauchen größer 1,5 GWh).
-
Wie werden Fernwärmekunden entlastet?
Fernwärmekunden erhalten eine pauschale Entlastung in Höhe Ihres im September 2022 gezahlten Abschlages zuzüglich 20 %.
-
Wie werden Erdgaskunden entlastet?
Für Erdgas gilt ein zweistufiges Berechnungsverfahren: Hier wird die Entlastung auf Grundlage von einem Zwölftel des Jahresverbrauchs errechnet, den der Erdgaslieferant für die Entnahmestelle des Kunden im September 2022 prognostiziert hatte. Dieser Wert wird mit dem Dezemberpreis je kWh multipliziert und um ein Zwölftel des Grundpreises ergänzt.
-
Muss ich als Kunde etwas tun?
Sofern Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat für Ihre Abschlagszahlungen erteilt haben, stoppen wir die Abbuchung Ihres Dezember-Abschlags automatisch. Haben Sie einen Dauerauftrag eingerichtet, müssen Sie jedoch selbst tätig werden und diesen für Dezember 2022 aussetzen. Andernfalls verrechnen wir den zu viel gezahlten Betrag mit Ihrer nächsten Verbrauchsabrechnung. Sollten Sie Ihre Abschläge monatlich separat überweisen, verzichten Sie im Dezember 2022 auf die Überweisung.
In einem zweiten Schritt ermitteln wir schließlich über Ihre nächste Verbrauchsabrechnung den genauen Entlastungsbetrag auf Basis Ihres tatsächlichen Verbrauchs. Entsprechend sind dann wie gewohnt sowohl Nachzahlungen als auch zusätzliche Rückerstattungen möglich.
-
Ich bin Mieter. Wie werde ich entlastet?
Natürlich erhalten Sie auch als Mieter die Entlastung, jedoch nicht direkt von uns als Wärmeversorger, sondern von Ihrem Vermieter über die nächste Heizkostenabrechnung. In dieser muss Ihr Vermieter die konkrete Höhe der Entlastung gesondert ausweisen. Dafür haben die Vermieter ein Jahr Zeit, so dass die Entlastung Mieter ggf. erst Ende 2023 erreicht.
-
Welche Kunden werden unabhängig vom Jahresverbrauch im Rahmen der Soforthilfe entlastet?
- Kunden, die Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum beziehen
- Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG)
- zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
- Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, die im Aufgabenbereich des Sozialgesetzbuchs soziale Leistungen erbringen
- staatliche, staatlich anerkannte oder gemeinnützige Einrichtung des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs
- Bildungseinrichtungen der Selbstverwaltung der Wirtschaft in der Rechtsform von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder als eingetragener Verein; Einrichtungen der medizinischen oder beruflichen Rehabilitation
- Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, andere Leistungsanbieter oder Leistungserbringer der Eingliederungshilfe nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
-
Wie berechnet sich der Jahresverbrauch?
Es wird entweder der Verbrauch des letzten zwölfmonatigen Abrechnungszeitraums zu Rate gezogen. Oder der Verbrauch ergibt sich aus der Summe der Verbräuche der letzten zwölf Monate umfassenden Abrechnungsperiode pro Entnahmestelle.
-
Bekommen Kunden, deren Gesamtjahresverbrauch über 1,5 GWh, der Verbrauch einzelner Entnahmestellen aber unter 1,5 GWh liegt eine Erstattung?
Verfügt ein Kunde über mehrere Entnahmestellen im gleichen Netzgebiet, hängt die Grenze für die Erstattung nicht vom Gesamtjahresverbrauch ab. In diesem Fall wird jede Entnahmestelle separat betrachtet. Hier ein Beispiel:
- Entnahmestelle 1: Jahresverbrauch 1 GWh
- Entnahmestelle 2: Jahresverbrauch 1 GWh
- Entnahmestelle 3: Jahresverbrauch 3 GWh
In diesem Beispiel ist der Jahresverbrauch der Entnahmestellen 1 und 2 kompensationsberechtigt. Die dritte Entnahmestelle nicht.
-
Ich wechsele nach dem 1. Dezember meinen Lieferanten, erhalte auch ich den Entlastungsbetrag?
Ja, in diesem Fall erhalten Sie den endgültigen Entlastungsbetrag mit der Schlussrechnung. Entscheidend hierfür ist, welcher Lieferant Sie am 1. Dezember 2022 beliefert.
-
Wird die Erstattung auf meiner Verbrauchsabrechnung ausgewiesen?
Die Zahlung Ihrer Erstattung weisen wir in Ihrer nächsten Verbrauchsabrechnung aus, die den Dezember 2022 umfasst.
-
Ich bin nach Inkrafttreten des Gesetzes Kunde geworden. Erhalte ich auch eine Erstattung?
Ja, auch Kunden, die erst nach der Vorstellung der Soforthilfe vom 10.11.22 erstmalig Erdgas oder Fernwärme von uns erhalten haben, erhalten die Erstattung.
-
Ist die Entlastung steuerpflichtig?
Nur wer mehr als 75.000 Euro pro Jahr verdient, muss die staatliche Einmalzahlung versteuern.
-
Sind auch Contracting-Partner kompensationsverpflichtet?
Betreiber von Nahwärmenetzen mit einem Contracting-Modell sind ebenfalls kompensationsverpflichtet.
-
Erhält jeder Kunde seine Soforthilfe im Dezember 2022 zurück?
In einigen Ausnahmefällen kann es sein, dass ein Kunde seinen Abschlag aus abrechnungstechnischen Gründen erst im Januar erlassen bekommt. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein Kunde einen Teil seines Dezemberabschlages bereits bezahlt hat.
In diesen Fällen wird die Soforthilfe betroffenen Kunden im Januar 2023 zufließen.